Die Forderungseingabe hat in Schriftform zu erfolgen (vgl. BGE 93 III 64).
Es besteht aber kein Formularzwang (zB Verwendung des bestehenden Eingabeformulars eines Konkursamtes).
Informationen zur Forderungseingabe / Forderungsanmeldung in der Schweiz
Die Forderungseingabe hat in Schriftform zu erfolgen (vgl. BGE 93 III 64).
Es besteht aber kein Formularzwang (zB Verwendung des bestehenden Eingabeformulars eines Konkursamtes).