Grundsätzliches
Der Verzugszins ist im Schweizerischen Obligationenrecht (OR 104) geregelt.
Weiterführende Informationen
- Verzugszins
- Verzugszinsrechner (in Bearbeitung)
Verzugszins-Zinssatz
Normaler Verzugszins
- 5 % p.a.
- Höherer Zinssatz?
- Voraussetzungen:
- Ausdrückliche Vereinbarung
- Usanz / Branchenüblichkeit (kaufmännischer Verkehr)
- Voraussetzungen:
Zinseszins
- nur bei Kontokorrentverhältnissen mit entsprechender Vereinbarung
Zinsenlauf
Beginn Zinsenlauf
- Mahngeschäft
- Ab Zugang der 1. Mahnung
- Verfalltagsgeschäft
- Mit der Fälligkeit
- Fixtermingeschäft
Ende Zinsenlauf (im Konkurs)
- Unversicherte Forderungen (1., 2. und 3. Konkursklasse)
- bis zum Datum der Konkurseröffnung [vgl. SchKG 209, siehe Box]
- Pfandversicherte Forderungen
- bis zur Pfandverwertung [vgl. SchKG 209 Abs. 2]
- Quantitativ-Beschränkung
- Pfanderlös muss den Forderungsbetrag und den bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zins übersteigen [vgl. SchKG 209, Abs. 2]
- Reihenfolge von Zins- und Kapitalforderungen (Auslegung OR + SchKG 209 Abs. 2]
- 1. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung verfallene Zinsen
- 2. Kapitalforderung
- 3. Zinsen nach Konkurseröffnung
Art. 209 SchKG
B. Zinsenlauf
1 Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
2 Für pfandgesicherte Forderungen läuft jedoch der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt.