Der Gläubiger hat für Registrierung bzw. Erwahrungs-Kontaktnahme in seiner Forderungseingabe auszuweisen:
- Name / Vorname oder Firma
- Strasse / Nr.
- PLZ / Ort / Land
- Telefon-Nummer
- Fax-Nummer
- E-Mail-Account
- Bankverbindung
Hinweise
- Namensnennungspflicht, auch wenn Forderung auf Inhaberpapier basiert (BGE 57 III 133), da durch die Kollokation der Forderung im Verhältnis zur Masse eine Namenpapier-Forderung wird (vgl. BGE 42 III 387 ff.).
- Einzahlungsschein zur betreffenden Bankverbindung