Kollokation von Amtes wegen
Gehen die Ansprüche des Gläubigers aus dem Grundbuch hervor, so sind diese von Amtes wegen, d.h. ohne dass sie der Gläubiger durch Forderungsanmeldung zur Kenntnis bringt, im Kollokationsverfahren zu prüfen und ggf. zuzulassen (vgl. SchKG 246).
Forderungsanmeldung
Forderungsanmeldung = Forderungsnotifikation bei der zuständigen Stelle
Forderungseingabe
Forderungseingabe = formales Mittel zur Forderungsanmeldung